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§ 6 KPG M-V - Prüfungen durch den Landrat

Bibliographie

Titel
Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Amtliche Abkürzung
KPG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2022-1

(1) Dem Landrat obliegt die überörtliche Prüfung der kommunalen Körperschaften, für deren Rechtsaufsicht er zuständig ist.

(2) Der Landrat bedient sich im Rahmen der Zuständigkeiten nach diesem Gesetz des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt. Für den Landrat, den Leiter und die Prüfer gilt § 2 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Kommunale Körperschaften nach Absatz 1, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, sollen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren einmal geprüft werden. Unvermutete Kassenprüfungen sind mindestens jährlich vorzunehmen. Prüfungen aus besonderem Anlass bleiben davon unberührt.

(4) Für die Prüfungstätigkeit des Leiters und der Prüfer gelten § 2 Abs. 3 und 4 entsprechend.