§ 35 SchO - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
Das Schiedsamt ist Vergleichsbehörde nach § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung.