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§ 3 BWO - Kreiswahlleiter

Bibliographie

Titel
Bundeswahlordnung (BWO)
Amtliche Abkürzung
BWO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-1-5

(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.

(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.