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§ 6 BremPolG - Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.

(2) Maßnahmen dürfen auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so dürfen die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.