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§ 75 SPolG - Polizeiverwaltungsbehörden

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden gliedern sich in allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden und Sonderpolizeibehörden.

(2) Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden sind

  1. 1.
    die Landespolizeibehörden,
  2. 2.
    die Kreispolizeibehörden,
  3. 3.
    die Ortspolizeibehörden.

(3) Sonderpolizeibehörden sind außerhalb der allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden stehende Behörden, denen bestimmte polizeiliche Aufgaben zugewiesen sind; sie bleiben in ihrer Organisation und Zuständigkeit unberührt.