§ 24 FuttermV - Kennzeichnung
Bibliographie
- Titel
- Futtermittelverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FuttermV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7825-1-4
(1) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen (§ 23 Abs. 2) dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
- 1.die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen,
- 2.abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Hinweis: "Einzelfuttermittel für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln; nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung bestimmt".
(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.