§ 20 AGBGB Schl.-H. - Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Ausländer
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
Ausländische juristische Personen bedürfen zum Erwerb von Grundstücken der Genehmigung des Innenministeriums. (1)
gegenstandslos durch Gesetz zur Beseitigung von Erwerbsbeschränkungen für ausländische Investoren und Staaten vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1886)