§ 14a UStG 1993 - Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993)
- Amtliche Abkürzung
- UStG 1993
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-10-14
(1) 1Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. 2Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des § 3c und sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. 3Der Unternehmer hat von allen Rechnungen ein Doppel sechs Jahre aufzubewahren. 4Die Aufbewahrungsfest beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. 5Sätze 1, 3 und 4 gelten auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a).
(1a) 1Wird in Rechnungen über Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten Abnehmers hinzuweisen. 2Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung.
(2) 1Wird in Rechnungen über Lieferungen im Sinne des § 6a oder des § 25b Abs. 2 oder über sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6 abgerechnet, sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. 2Das gilt nicht in den Fällen des § 1b und des § 2a.
(3) 1Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Liefe-rungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Erwerber müssen die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. 2Das gilt auch in den Fällen des § 2a.