§ 24 SchulG - Geltung für Schulen in freier Trägerschaft
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
Die staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft haben für Konferenzen, für die Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und die Elternvertretungen an den Schulen sowie für den Schulausschuss Regelungen zu treffen, die den Vorschriften für die öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Konferenzen von diesen Schulen anzuwenden sind.