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§ 196 LBG - Allgemeiner Rechtsstand der außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten, die als solche in das Beamtenverhältnis berufen werden, werden zu Beamten auf Widerruf ernannt. Unberührt bleibt die Ernennung eines außerplanmäßigen Professors oder Privatdozenten zum Beamten auf Lebenszeit unter Übertragung eines anderen Amtes.