§ 7 WSG - Anpassung des Wehrsoldes
Bibliographie
- Titel
- Wehrsoldgesetz (WSG)
- Amtliche Abkürzung
- WSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-9
1Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung um denselben Prozentsatz, um den das Grundgehalt, der Familienzuschlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgradgleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. 2Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt. (1)
Zur Anpassung des Wehrsoldes vgl. Bekanntmachung vom 31. August 2021 (BGBl. I S. 4188)