§ 13 LFischG - Aufhebung von beschränkten Fischereirechten
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte (§ 10) in offenen Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden.
(2) Die Aufhebung kann erfolgen
- 1.von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
- 2.auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, daß die Fischereiberechtigung der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist und einen wirtschaftlichen Betrieb der Fischerei in dem Gewässer hindert.
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.