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  • ab 24.02.1989 (aktuelle Fassung)

§ 26 SPersVG - Dauer der Amtszeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit; die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 23 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 23 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit ebenfalls spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Personalrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. a und b endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neugewählten Personalrates.

(2) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. c führt der Personalrat die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl weiter.