§ 26 SPersVG - Dauer der Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit; die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 23 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 23 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit ebenfalls spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Personalrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. a und b endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neugewählten Personalrates.
(2) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. c führt der Personalrat die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl weiter.