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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 80 SHSG - Versagung der Einschreibung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber

  1. 1.

    die Zugangsvoraussetzungen nach § 77 oder § 78 nicht nachweist,

  2. 2.

    in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat,

  3. 3.

    durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid als Mitglied der Hochschule ausgeschlossen worden ist,

  4. 4.

    an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang oder, sofern es die Prüfungsordnung bestimmt, in einem vergleichbaren Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt den Prüfungsanspruch bereits verloren hat,

  5. 5.

    zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat,

  6. 6.

    an einer anderen deutschen Hochschule aus den in § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder

  7. 7.

    eine ausreichende Krankenversicherung aus eigenem Verschulden nicht nachweist.

(2) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung versagt werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber

  1. 1.

    die für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,

  2. 2.

    aus den in § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder

  3. 3.

    an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht.