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§ 9 OVP - Verantwortung für die Ausbildung 

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung; die Verantwortung für die lehramtsbezogene Ausbildung tragen die Seminarleiterinnen und Seminarleiter. Die Verantwortung für den Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Leitungen von Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und Schule arbeiten im Interesse der Ausbildung zusammen. An Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung mit weniger als drei lehramtsbezogenen Seminaren leitet die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung zugleich ein lehramtsbezogenes Seminar.