Art. 77 GO - Zwangsvollstreckung in Gemeindevermögen wegen einer Geldforderung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1-I
(1) 1Der Gläubiger einer bürgerlich-rechtlichen Geldforderung gegen die Gemeinde muss, soweit er nicht dingliche Rechte verfolgt, vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung der Rechtsaufsichtsbehörde eine beglaubigte Abschrift des vollstreckbaren Titels zustellen. 2Die Zwangsvollstreckung darf erst einen Monat nach der Zustellung an die Rechtsaufsichtsbehörde beginnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, soweit nicht Sondervorschriften bestehen.
(3) Über das Vermögen der Gemeinde findet ein Insolvenz- (2) , Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren nicht statt.