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Art. 77 GO - Zwangsvollstreckung in Gemeindevermögen wegen einer Geldforderung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-1-1-I

(1) 1Der Gläubiger einer bürgerlich-rechtlichen Geldforderung gegen die Gemeinde muss, soweit er nicht dingliche Rechte verfolgt, vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung der Rechtsaufsichtsbehörde eine beglaubigte Abschrift des vollstreckbaren Titels zustellen. 2Die Zwangsvollstreckung darf erst einen Monat nach der Zustellung an die Rechtsaufsichtsbehörde beginnen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, soweit nicht Sondervorschriften bestehen.

(3) Über das Vermögen der Gemeinde findet ein Insolvenz- (2) , Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren nicht statt.

(2) Amtl. Anm.:

Die Einfügung des Worts "Insolvenz-" tritt am 1. Januar 1999 in Kraft (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24. Juli 1998, GVBl S. 424)