§ 114 BremBG - Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes der Laufbahngruppe 1 sowie des Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einsstiegsamt, einschließlich der Besoldungsgruppe A 13, bildet die Altersgrenze die Vollendung des 60. Lebensjahres.
(2) § 109 gilt entsprechend; an die Stelle der Polizeidienstunfähigkeit tritt die Justizvollzugsdienstunfähigkeit. Die besonderen gesundheitlichen Anforderungen an den Justizvollzugsdienst sind durch die oberste Dienstbehörde zu bestimmen.