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§ 114 BremBG - Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

(1) Für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes der Laufbahngruppe 1 sowie des Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einsstiegsamt, einschließlich der Besoldungsgruppe A 13, bildet die Altersgrenze die Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) § 109 gilt entsprechend; an die Stelle der Polizeidienstunfähigkeit tritt die Justizvollzugsdienstunfähigkeit. Die besonderen gesundheitlichen Anforderungen an den Justizvollzugsdienst sind durch die oberste Dienstbehörde zu bestimmen.