§ 44 GeschmMG - Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz - GeschmMG)
- Amtliche Abkürzung
- GeschmMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 442-5
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.