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§ 23 ThürSpkG - Auflösung

Bibliographie

Titel
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Amtliche Abkürzung
ThürSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
76-4

Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Vertretungskörperschaft des Trägers nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrats mit einer absoluten Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde; die Genehmigung wird im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen der Sparkasse und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen. Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist durch den Träger für gemeinnützige Zwecke in seinem Gebiet zu verwenden.