§ 23 ThürSpkG - Auflösung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 76-4
Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Vertretungskörperschaft des Trägers nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrats mit einer absoluten Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde; die Genehmigung wird im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen der Sparkasse und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen. Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist durch den Träger für gemeinnützige Zwecke in seinem Gebiet zu verwenden.