§ 20 DSG LSA - Berufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Amtliche Abkürzung
DSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.1

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder; die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Landesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben, die Befähigung für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes erworben haben und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Lachkunde besitzen.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Beamter auf Zeit und wird vom Präsidenten des Landtages auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Er ist verpflichtet, das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen; die Amtszeit gilt als entsprechend verlängert. Kommt er der Verpflichtung nach Satz 2 nicht nach, ist er zu entlassen.