§ 1055 ZPO - Wirkungen des Schiedsspruchs (1)
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Siehe Artikel 4, § 1 (BGBl. 1997 I S. 3224):
"Übergangsvorschriften
(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht.
(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet sind, ist das bisherige Recht mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.
(3) Für gerichtliche Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängig sind, ist das bisher geltende Recht weiter anzuwenden.
(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist."
"Übergangsvorschriften
(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht.
(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet sind, ist das bisherige Recht mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.
(3) Für gerichtliche Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängig sind, ist das bisher geltende Recht weiter anzuwenden.
(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist."