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Art. 82 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaats Thüringen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die nach Artikel 46 Abs. 2 wahl- und stimmberechtigten Bürger können ausgearbeitete Gesetzentwürfe im Wege des Volksbegehrens in den Landtag einbringen.

(2) Volksbegehren zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.

(3) Ein Volksbegehren ist zustandegekommen, wenn ihm mindestens 14 vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben.

(4) Die Landesregierung nimmt gegenüber dem Landtag unverzüglich zu den Volksbegehren Stellung.

(5) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags das Volksbegehren für unzulässig, haben sie den Verfassungsgerichtshof anzurufen.

(6) Entspricht der Landtag einem zulässigen Volksbegehren nicht, findet über den Gesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens war, ein Volksentscheid statt; in diesem Fall kann der Landtag dem Volk zusätzlich auch einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen. Über die Annahme des Gesetzes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es ist im Wege des Volksentscheids jedoch nur beschlossen, wenn mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten zustimmt.

(7) Das Nähere regelt das Gesetz.