§ 627 ZPO - Vorwegentscheidung über elterliche Sorge
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Beabsichtigt das Gericht, von dem Antrag eines Ehegatten nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem der andere Ehegatte zustimmt, abzuweichen, so ist die Entscheidung vorweg zu treffen.
(2) Über andere Folgesachen und die Scheidungssache wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses entschieden.