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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 103 LHO - Anhörung des Landesrechnungshofs

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.

(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.