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  • ab 01.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 46 DG LSA - Kammer für Disziplinarsachen

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Amtliche Abkürzung
DG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.3

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht der Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. 1.
    bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
  2. 2.
    bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache,
  3. 3.
    über die Kosten und
  4. 4.
    über den Streitwert.

Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.