Anlage 1, Teil 24 BBesG - Bundesbesoldungsordnungen B,
Besoldungsgruppe B 3

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

  • als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Botschafter (1)

Bundesbankdirektor (2)

Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

  • als Leiter einer Lehrgruppe -

Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek

  • als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main -

  • als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig -

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (15)

Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

  • als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein -

  • als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein -

Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

  • als Leiter einer Fachgruppe -

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (15)

Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom

  • als Geschäftsführer -

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

  • als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung - (15)

Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt

  • als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -

Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle

  • als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr -

Direktor beim/bei der ... (3)

  • als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -

Direktor beim Bundesarchiv

  • als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -

Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

  • als Leiter einer Abteilung -

Direktor beim Bundesnachrichtendienst (4)

Direktorder Bundesagentur für Außenwirtschaft

Direktor der Bundespolizeiakademie

Direktor der Bundespolizeidirektion

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor der Unfallkasse des Bundes

Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern

Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

  • als Geschäftsführender Direktor - (22)

Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung

Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa

Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle (5)

Direktor in der Bundespolizei

  • im Bundesministerium des Innern - (21)

Direktor und Professor

  • als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - (6)

  • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -

Direktor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

  • als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung - (15a)

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau

Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik

Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung

  • als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien

  • als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe

Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Erster Direktor der Bahnversicherungsanstalt

Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt

  • als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Brandenburg, Braunschweig, Mecklenburg-Vorpommern, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen, Unterfranken -

Finanzpräsident (7)

Generalkonsul (8)

Gesandter (9)

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Ministerialrat (13)

  • bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

    als Leiter einer Abteilung, (20)

    als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, (20)

    als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist (20)(23) -

Leitender Postdirektor

  • bei der Deutsche Post AG -

  • bei der Deutsche Postbank AG -

  • bei der Deutsche Telekom AG -

  • bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

Leitender Regierungsdirektor (10)(11)

  • in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -

Leitender Senatsrat (16)

  • in Berlin bei einer obersten Landesbehörde

    als Leiter einer Abteilung, (20)

    als Leiter einer Unterabteilung, (20)

    als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit

    kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist (20)(23) -

Ministerialrat

  • bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - (7)(12)(14)

  • bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt - (10)(13)

Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit(10)

Präsident eines Landesversorgungsamtes

  • als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100.000 bis 250.000 Versorgungsberechtigten -

Regierungsvizepräsident

Senatsrat (10)(16)

  • in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -

Vizepräsident (17)

  • als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit (24)

Vortragender Legationsrat Erster Klasse (7)(18)

Oberst (7)(19)

Kapitän zur See (7)(19)

Oberstapotheker (7)(19)

Flottenapotheker (7)(19)

Oberstarzt (7)(19)

Flottenarzt (7)(19)

Oberstveterinär (7)(19)

(3) Amtl. Anm.:

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.

(4) Amtl. Anm.:

Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.

(22) Amtl. Anm.:

Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.

(21) Amtl. Anm.:

Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.

(6) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

(15a) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht dem Amt "Direktor und Professor" in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.

(7) Amtl. Anm.:

Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

(13) Amtl. Anm.:

In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

(20) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

(20) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

(20) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

(23) Amtl. Anm.:

Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.

(11) Amtl. Anm.:

In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

(16) Amtl. Anm.:

  1. a)
    In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
  2. b)
    In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

(20) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

(20) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

(20) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

(23) Amtl. Anm.:

Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.

(7) Amtl. Anm.:

Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

(12) Amtl. Anm.:

Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

(14) Amtl. Anm.:

Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.

(13) Amtl. Anm.:

In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

(16) Amtl. Anm.:

  1. a)
    In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
  2. b)
    In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

(17) Amtl. Anm.:

Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

(7) Amtl. Anm.:

Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

(18) Amtl. Anm.:

Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.

(7) Amtl. Anm.:

Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

(19) Amtl. Anm.:

  1. a)
    Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
  2. b)
    außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.

(7) Amtl. Anm.:

Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

(19) Amtl. Anm.:

  1. a)
    Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
  2. b)
    außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.

(7) Amtl. Anm.:

Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

(19) Amtl. Anm.:

  1. a)
    Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
  2. b)
    außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.

(7) Amtl. Anm.:

Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

(19) Amtl. Anm.:

  1. a)
    Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
  2. b)
    außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.

(7) Amtl. Anm.:

Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

(19) Amtl. Anm.:

  1. a)
    Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
  2. b)
    außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.

(7) Amtl. Anm.:

Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

(19) Amtl. Anm.:

  1. a)
    Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
  2. b)
    außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.

(7) Amtl. Anm.:

Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

(19) Amtl. Anm.:

  1. a)
    Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
  2. b)
    außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.