Versionsverlauf


  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 30 WFNG NRW - Grundsatz der Verzinsung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Amtliche Abkürzung
WFNG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
237

(1) Die Verzinsung von Wohnraumförderdarlehen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung des § 37.

(2) Die Verzinsung von Wohnraumförderdarlehen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 richtet sich nach den vertraglichen Regelungen mit der Einschränkung nach §§ 37 und 39.

(3) Die Verzinsung von Wohnungsbauförderungsdarlehen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen oder aus öffentlichen Mitteln der Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich nach den vertraglichen Regelungen und §§ 31 bis 38. Ausgenommen hiervon sind:

  1. 1.

    Darlehen gemäß der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (ModR),

  2. 2.

    Darlehen im Rahmen der Kombinationsförderung bei Miet- und Genossenschaftswohnungen gemäß Nummer 2.4 Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) der Jahre 1994 bis 2002,

  3. 3.

    Darlehen nach den Bestimmungen zur Einkommensabhängigen Förderung von Mietwohnungen (WFB-EAF),

  4. 4.

    Darlehen mit verkürzter Bindung nach Nummer 2.211 WFB der Jahre 2001 und 2002

in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung.