Versionsverlauf


  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 68 BDSG - Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Bibliographie

Titel
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Amtliche Abkürzung
BDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
204-4

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.