§ 68 BDSG - Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 204-4
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.