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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 1 KiStG LSA - Besteuerungsrecht und persönliche Steuerpflicht

Bibliographie

Titel
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Amtliche Abkürzung
KiStG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
614.5

(1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.

(2) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt haben.