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  • ab 31.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 22 EigVO M-V - Erfolgsplan

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Amtliche Abkürzung
EigVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9-6

(1) Der Erfolgsplan muss alle Erträge und Aufwendungen in ihrer voraussichtlichen Höhe enthalten, die dem Wirtschaftsjahr wirtschaftlich zuzurechnen sind. Der Erfolgsplan ist zu gliedern wie die Gewinn- und Verlustrechnung.

(2) Personalaufwendungen sind nach den im Wirtschaftsjahr voraussichtlich in den einzelnen Bereichen besetzten Stellen unter Beachtung der besoldungs- und tarifrechtlichen Regelungen zu veranschlagen.

(3) Versorgungsaufwendungen sind auf die Bereiche im Verhältnis der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen. Dies gilt für Beihilfeaufwendungen entsprechend.