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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 85 LHO - Übersichten zur Haushaltsrechnung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
631.1

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über:

  1. 1.
    die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
  2. 2.
    die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
  3. 3.
    den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
  4. 4.
    die Gesamtbeträge der nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
  5. 5.
    die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 absehen.