Art. 106 BayHSchG - Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-1-WFK
(1) 1Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt das Staatsministerium, in den Fällen des Art. 43 Abs. 7, soweit Qualifikationen innerhalb des Hochschulbereichs erworben werden, des Art. 44 Abs. 2 und 3, soweit die Regelungen Eignungsprüfungen für Lehramtsstudiengänge betreffen, sowie des Abs. 4 und des Art. 45 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und in den Fällen des Art. 16 Abs. 4 Halbsatz 2 und des Art. 71 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 5 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 2Die Rechtsverordnung nach Art. 43 Abs. 7 - soweit Qualifikationen außerhalb des Hochschulbereichs erworben werden - sowie des Abs. 8 erlässt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium. 3Das Staatsministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften; es kann für die Benutzung der Bibliotheken allgemeine Richtlinien erlassen.
(2) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, zur eigenverantwortlichen Steuerung von Hochschulen mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung von diesem Gesetz, insbesondere von den Bestimmungen der Art. 19 bis 34 und von Art. 52 und 53, abweichende Regelungen zu treffen; die Rechtsverordnung ist zu befristen. 2Das Staatsministerium unterrichtet den Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2007, über den Vollzug dieser Bestimmung.