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§ 16 SächsVwOrgG - Übertragung von Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Amtliche Abkürzung
SächsVwOrgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
111-13

(1) Die Staatsministerien sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für alle Aufgaben einschließlich der Fördermittelverwaltung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Staatsministerien können, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    ihnen obliegende Zuständigkeiten ihren nachgeordneten Staatsbehörden übertragen,

  2. 2.

    ihnen obliegende Zuständigkeiten mit Zustimmung der Staatsregierung auf nachgeordnete Staatsbehörden eines anderen Staatsministeriums übertragen,

  3. 3.

    ihren nachgeordneten Staatsbehörden obliegende Zuständigkeiten anderen ihrer nachgeordneten Staatsbehörden übertragen und

  4. 4.

    Zuständigkeiten, die mehreren ihrer Staatsbehörden obliegen, einer ihrer Staatsbehörden übertragen.

(2) Eine Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 kommt insbesondere in Betracht, wenn sie

  1. 1.

    der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dient,

  2. 2.

    der Verbesserung oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsleistung dient,

  3. 3.

    den Koordinationsbedarf verringert, weil die Zuständigkeiten in engem Sachzusammenhang zu Zuständigkeiten stehen, die bereits auf der nachgeordneten Verwaltungsebene wahrgenommen werden, oder

  4. 4.

    einer bürgernahen Aufgabenerfüllung dient.