§ 10 JBeitrO -
Bibliographie
- Titel
- Justizbeitreibungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- JBeitrO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 365-1
(1) Wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens ausschließlich der Vollstreckungskosten kann der dingliche Arrest angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, daß sich der Schuldner der Zahlung entziehen wird, und Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl (§ 126a der Strafprozeßordnung) oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein auf Strafe lautendes Urteil gegen ihn ergangen ist. Zur Sicherung geringfügiger Beträge ergeht kein Arrest.
(2) Für die Anordnung des Arrestes ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand sich befindet.
(3) § 920 Abs. 1, § 921 Abs. 1, §§ 922 bis 925, 927 bis 932, 934 Abs. 1, 3, 4 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. § 945 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß, wenn sich erweist, daß bei Anordnung des Arrestes die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben; hierüber wird im Rechtsstreit von den ordentlichen Gerichten entschieden.
(4) Auf Antrag des Schuldners hat das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht eine Vollziehungsmaßnahme aufzuheben, soweit der Schuldner den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.