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§ 107 LHG M-V - Rechtsstellung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern als nichtrechtsfähige Körperschaft im Geschäftsbereich des Innenministeriums sowie die ihr angegliederten Institute dienen der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über Organisation und Aufgaben der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern einschließlich ihrer angegliederten Institute sowie über die auf Grund der besonderen Struktur und Aufgabenstellung erforderlichen Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes durch Verordnung zu regeln. Die Anforderungen von § 17 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes müssen erfüllt sein.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass im Rahmen der Ausbildungsmöglichkeiten auch Studenten aufgenommen werden können, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.