§ 9 SächsStudPlVergabeVO - Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens, Bearbeitungsreihenfolge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
- 1.
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (öffentlicher Bedarf),
- 2.
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium),
- 3.
nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),
- 4.
nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),
- 5.
nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),
- 6.
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (außergewöhnliche Härte).
Für die weitere Bearbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absatz 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten nach Satz 2 Nummer 3 und 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 ab dem 24. September 2020 und für die folgenden Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Studienplätze nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. Abweichend für das Wintersemester 2020/2021 vergeben die Hochschulen die Studienplätze nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum 10. Oktober 2020. § 20 bleibt unberührt.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschule teilt der Stiftung nach Ablauf der Frist nach § 22 Absatz 1 Satz 1 die Einschreibergebnisse mit.