§ 115 PatG
Bibliographie
- Titel
- Patentgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 420-1
(1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden.
(2) Beweise können auch durch Vermittlung des Patentgerichts erhoben werden.