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§ 61 SVWO - Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) 1Der Wahlausschuss stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. 2Dabei sind neben den Angaben aus der Niederschrift auch Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift der gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter anzugeben.

(2) Der Wahlausschuss benachrichtigt die gewählten Bewerber und teilt ihnen mit, dass sie zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates mindestens einen Monat vorher geladen werden.

(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuss das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses mit.

(4) Der Bundeswahlbeauftragte, der zuständige Landeswahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.