§ 15 BauSparkG - Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Bausparkassen
Redaktionelle Abkürzung
BauSparkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7691-2

Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Bausparkasse und erscheint die Vermeidung des Insolvenzverfahrens unter Abwägung der Interessen der Bausparer und der übrigen Gläubiger geboten, so kann die Bundesanstalt alle Arten von Zahlungen einstweilen verbieten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bundesanstalt auch einer vereinfachten Abwicklung (§ 5 Abs. 2 Nr. 7) zustimmen.