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§ 25 HessVwVG - Vollstreckung gegen Personenvereinigungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Sind Personenvereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde zu einer Geldleistung verpflichtet, so wird in ihr Vermögen vollstreckt.

(2) Für die Vollstreckung in das Vermögen bürgerlich-rechtlicher Gesellschaften ist die Vorschrift des § 736 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.