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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 39 AbgGRhPf - Versorgungsabfindung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Amtliche Abkürzung
AbgGRhPf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-4

Zeiten der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf Antrag auf die Zeiten nach § 15 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 8 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes bereits abgegolten wurde.