§ 29 NRG - Erlass von Gemeindesatzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
- Amtliche Abkürzung
- NRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 403
(1) Die Gemeinde hat den Entwurf einer Satzung nach § 28 öffentlich bekannt zu machen. Die Betroffenen können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Einwendungen erheben. Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
(2) Über die Einwendungen ist gleichzeitig mit dem endgültigen Beschluss über die Satzung zu entscheiden.