§ 46 BNotO - Amtspflichtverletzung des Vertreters
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
1Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. 2Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.