Versionsverlauf


§ 46 BNotO - Amtspflichtverletzung des Vertreters

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

1Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. 2Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.