§ 37 LKHG M-VSicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-1
(1) Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit sie zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplanes und zur Sicherstellung einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel erforderlich sind. Der Bewilligungsbescheid für Mittel nach § 36 kann außerdem Nebenbestimmungen enthalten, die Näheres zur Umstellung oder Einstellung des Betriebes festlegen.
(2) Der Sozialminister kann von dem Krankenhausträger verlangen, dass er für einen möglichen Erstattungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch die Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet. Die notwendigen Kosten der Absicherung werden in die Förderung einbezogen.