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  • 16.10.1992 - 05.08.1997 (alte Fassung)

§ 22 GKG-LSA - Verbandsversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder.

(2) Die Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften wählen ihren Vertreter. Die Verbandssatzung kann die Wahl von Stellvertretern vorsehen. Der Auftrag an den Vertreter kann jederzeit widerrufen werden. Der Vertreter einer kommunalen Gebietskörperschaft ist an die Beschlüsse des ihn entsendenden Verbandsmitgliedes gebunden. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Mitglieder des Verbandsausschusses, soweit diesem Entscheidungszuständigkeiten obliegen.

(3) Die Verbandssatzung kann abweichend von Absatz 1 vorsehen, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und dass das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes durch eine entsprechende Zahl von Vertretern ausgeübt wird. Die Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften bestimmen die Vertreter nach dem für die Bildung der Ausschüsse der Gemeindevertretung vorgeschriebenen Verfahren. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Die Verbandssatzung kann die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter des Verbandsmitgliedes vorsehen.

(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind.

(5) Die Verbandsversammlung wird von dem Verbandsvorsitzenden geleitet.

(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde beruft die Verbandsversammlung zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes ein.