§ 16 HmbHG - Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt. Sie sollen zunächst zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden, wenn sie nicht bereits Professorin, Professor, Juniorprofessorin, Juniorprofessor, Hochschuldozentin, Hochschuldozent, Oberassistentin, Oberassistent, Oberingenieurin, Oberingenieur, wissenschaftliche oder künstlerische Assistentin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent gewesen sind; die Probezeit dauert ein Jahr.

(2) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt werden

  1. 1.
    zur Wahrnehmung der Funktion von Oberärztinnen oder Oberärzten für höchstens sechs Jahre oder, soweit die nach § 19 Absatz 3 für die wissenschaftliche Assistentur zulässige Gesamtdienstzeit nicht ausgeschöpft worden ist, für höchstens neun Jahre,
  2. 2.
    zur Gewinnung von Personen, die in der Wissenschaft, der Kunst oder sonst in ihrer Berufspraxis hervorragende Leistungen aufweisen können, für höchstens sechs Jahre,
  3. 3.
    für eine befristete Tätigkeit im Hochschulbereich, wenn dem Land die entstehenden Kosten ganz oder überwiegend von dritter Seite erstattet werden, für höchstens sechs Jahre,
  4. 4.
    wenn es sich um die erste Berufung in ein Professorenamt handelt, für höchstens sechs Jahre; das Beamtenverhältnis kann in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren durchgeführt hat, dessen Ergebnis positiv war.

Eine Verlängerung ist nur nach § 24 zulässig. Die erneute Einstellung als Professorin oder Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist zulässig

  1. 1.
    in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 2, soweit die zulässige Amtszeit nicht ausgeschöpft worden ist und die verbleibende Amtszeit mindestens zwei Jahre beträgt,
  2. 2.
    im Fall des Satzes 1 Nummer 3.

(3) Professorinnen und Professoren können ohne ihre Zustimmung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule abgeordnet oder versetzt werden, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich die Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.

(4) Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit von Professorinnen und Professoren, kann die Arbeitszeit für bestimmte Beamtengruppen nach § 76 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (HmbGVBl. S. 19), in der jeweils geltenden Fassung geregelt werden.

(5) Professorinnen und Professoren haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. Ausnahmen sind zulässig, soweit

  1. 1.
    der Lehrveranstaltungsplan eine andere Regelung erfordert,
  2. 2.
    Belange der Krankenversorgung oder der betrieblichen Sicherheit anderenfalls nicht gewahrt werden können; das notwendige Lehrangebot ist sicherzustellen.

(6) Bei Professuren, bei denen die Verbindung zur Praxis aufrechterhalten werden soll, oder in anderen begründeten Fällen ist die Beschäftigung im Beamtenverhältnis im Umfang von mindestens der Hälfte der Aufgaben einer vollen Professur zulässig, wenn die Stelle entsprechend ausgeschrieben worden ist.

(7) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand ausschließlich die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.