Versionsverlauf

§ 33 SpkG - In-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2023-4

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Status und die Organisation der Sparkassen (Sparkassengesetz) vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 567) außer Kraft.

(2) Die Satzungen der Sparkassen sind innerhalb von sechs Monaten nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen. § 9 Abs. 1 und die §§ 16 und 17 sind erst anzuwenden, wenn die Satzung angepasst ist. Bis zur Anpassung der Satzung gelten § 8 Abs. 1 und § 17 des Sparkassengesetzes vom 29. Juni 1990 weiter. Ändert sich durch dieses die Zahl der vorgeschriebenen Mitglieder des Verwaltungsrates, so endet deren Wahlzeit mit der Anpassung der Satzung. § 13 gilt entsprechend.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Frist nach Absatz 2 zulassen.

(4) § 28 Absatz 1a Satz 2 tritt am 30. Juni 2021 außer Kraft.