§ 60 HmbSG - Vertrauensausschuss
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) An jeder Schule, an der die Lehrerkonferenz mehr als acht Mitglieder hat, wählen die Mitglieder der Lehrerkonferenz alle zwei Jahre zu Beginn des Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte einen aus drei Mitgliedern bestehenden Vertrauensausschuss.
(2) Der Vertrauensausschuss soll die kollegiale Zusammenarbeit fördern und die Schulleitung beraten und unterstützen. Er wirkt bei der Besetzung von Funktionsstellen nach Maßgabe des § 96 mit. Die Schulleitung informiert den Vertrauensausschuss regelmäßig über wichtige Angelegenheiten der Schule.
(3) Die Mitgliedschaft im Vertrauensausschuss endet mit dem Ausscheiden aus der Lehrerkonferenz; in diesem Fall ist für die restliche Dauer der Amtszeit eine Nachwahl vorzunehmen.