Art. 17 AGGVG - Landesrechtliche Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 300-1-1-J
(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
- 1.Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
- 2.in den Fällen des § 150 der Insolvenzordnung Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
- 3.freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
- 4.das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.
(2) Die Gerichtsvollzieher können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.