§ 149 LBG - Ehrenbeamte
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Für Ehrenbeamte (§ 6 Abs. 2) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden Maßgaben:
- 1.Der Ehrenbeamte kann nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist oder versetzt werden kann. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn der Ehrenbeamte für eine bestimmte Amtszeit ernannt worden ist. § 51 Abs. 5 gilt entsprechend.
- 2.Nicht anzuwenden sind insbesondere § 7 Abs. 3 Satz 3 sowie die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 8), Ernennung und Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 94 Abs. 1 Nr. 3), Genehmigung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (§ 31), Arbeitszeit (§ 38), Wohnung (§ 41), Ausscheiden bei Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft (§ 67), Verbot der Berufung in ein Beamtenverhältnis (§ 70), Versetzung und Abordnung (§§ 86, 87).
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
(4) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.